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§ 1 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Z 2 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 14 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

1. Abschnitt

Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Eintragung

§ 1.

Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der betroffenen Person,
  2. 2. im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
  3. 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 EGovG oder
  4. 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245042

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