vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 EPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1

Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)