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§ 1 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

§ 1.

Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. Die Anzahl
  1. a) der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 und
  2. b) der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988,
  1. 2. Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
  1. a) im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
  2. b) für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
  1. 3. Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
  1. a) von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
  2. b) unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
  3. c) vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217968

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