vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

§ 2.

Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)