1. Abschnitt
Allgemeines Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256929
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