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EhrenzeichenG – Ehrenzeichengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Das Ehrenzeichengesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 132/2023 kundgemacht.

EhrenzeichenG § 0

Ehrenzeichengesetz

Kurztitel

Ehrenzeichengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EhrenzeichenG

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Langtitel

Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG)

StF: BGBl. I Nr. 132/2023 (NR: GP XXVII RV 2197 AB 2222 S. 235 . BR: AB 11328 S. 959 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung

2. Abschnitt
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

§ 2.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 3.

Verleihung des Ehrenzeichens

§ 4.

Statut für das Ehrenzeichen

3. Abschnitt
Bundes-Ehrenzeichen

§ 5.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 6.

Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens

§ 7.

Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens

4. Abschnitt
Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

§ 8.

Voraussetzung für die Verleihung

§ 9.

Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst

§ 10.

Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes

§ 11.

Pflichten der Ausgezeichneten

§ 12.

Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst

§ 13.

Vorsitz in der Kurie

§ 14.

Beschlussfassung in der Kurie

§ 15.

Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie

§ 16.

Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.

Rechte der Ausgezeichneten

§ 18.

Rechte am Ehrenzeichen

§ 19.

Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes

§ 20.

Verwaltungsabgaben

§ 21.

Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse

§ 22.

Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens

§ 23.

Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens

§ 24.

Ehrenzeichenbeirat

§ 25.

Strafbestimmungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26.

Vollziehung

§ 27.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

  

Anmerkung

Das Ehrenzeichengesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 132/2023 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256956

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