Begriffsbestimmung
§ 1.
Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
20012348
Dokumentnummer
NOR40255506
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)