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§ 2 EDTV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Erledigungen

§ 2.

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:

  1. 1. Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO,
  2. 2. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß § 138 Abs. 2 BAO,
  3. 3. Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO,
  4. 4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO,
  5. 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit
  1. a) einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG),
  2. b) einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
  3. c) einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO,
  4. d) einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß § 118b BAO,
  1. 6. Ergänzungsaufträge gemäß § 161 Abs. 1 BAO,
  2. 7. Bedenkenvorhalte gemäß § 161 Abs. 2 BAO,
  3. 8. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß § 164 BAO,
  4. 9. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 165 BAO,
  5. 10. Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO,
  6. 11. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG,
  7. 12. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß § 115 FinStrG,
  8. 13. Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.

(2) Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.

(3) Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers

  1. 1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw. oder
  2. 2. Dateien zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20012348

Dokumentnummer

NOR40255507

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