vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 EDTV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Anbringen und Dateiübermittlung

§ 3.

(1) In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers

  1. 1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
  2. 2. Dateien übermittelt werden,

(2) Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.

(3) Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20012348

Dokumentnummer

NOR40255508

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)