Anbringen und Dateiübermittlung
§ 3.
(1) In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
- 1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
- 2. Dateien übermittelt werden,
- wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.
(2) Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.
(3) Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
20012348
Dokumentnummer
NOR40255508
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