§ 1 EADBV

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

§ 1.

Jeder Aussteller eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

22.06.2015

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