§ 1.
Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.
11.03.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
