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§ 1 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zweck

§ 1

Mit diesem Gesetz werden sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für druckführende Geräte zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern festgelegt. Bei Dampfkesseln ist weiters auf die optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

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