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§ 1 DAVID-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Regelungsgegenstand

§ 1

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 7 ElWOG 2010.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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