Regelungsgegenstand
§ 1
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß § 84 Abs. 1 bis 3 ElWOG 2010.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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