vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

1. Hauptstück

Gegenstand Neuordnung der Aufgaben

§ 1.

(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur

  1. 1. Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,
  2. 2. Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
  3. 3. Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übertragen wurden sowie
  4. 4. Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
  1. neu geordnet.

(2) Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263965

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)