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§ 1 Bundes-LärmV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.2006

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Verordnung

§ 1.

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Lärmindizes,
  2. 2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  3. 3. die Schwellenwerte,
  4. 4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil) Umgebungslärmkarten und von (Teil)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  5. 5. die Festlegung der Ballungsräume und
  6. 6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil)Aktionspläne und Berichte.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076923

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