1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Verordnung
§ 1.
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
- 1. die Lärmindizes,
- 2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
- 3. die Schwellenwerte,
- 4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil) Umgebungslärmkarten und von (Teil)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
- 5. die Festlegung der Ballungsräume und
- 6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil)Aktionspläne und Berichte.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076923
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