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§ 7 Bundes-LärmV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.2006

Datenquellen

§ 7.

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076929

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