BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER OBERSTUFE Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073214
alte Dokumentnummer
N5198210126S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
