§ 1 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER OBERSTUFE Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073214

alte Dokumentnummer

N5198210126S

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