§ 1 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1988

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER OBERSTUFE Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).

(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
  3. 3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12075454

alte Dokumentnummer

N5198810493E

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