Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe der Technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) oder
- b) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
- und
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006619
Dokumentnummer
NOR12072003
alte Dokumentnummer
N51978159590
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