§ 1 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

Die Befähigung für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe der Technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) oder
  2. b) den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006619

Dokumentnummer

NOR12072003

alte Dokumentnummer

N51978159590

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