Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12073534
alte Dokumentnummer
N5198310167Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
