Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Diese Verordnung bestimmt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen des ElWG, welche elektrischen Betriebsmittel (Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten) anzeigepflichtig sind, und legt allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht fest. Weiters wird bestimmt, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20013315
Dokumentnummer
NOR40281130
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