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§ 2 BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2026

Regelungen für anzeigepflichtige Betriebsmittel

§ 2.

(1) Für folgende anzeigepflichtige Betriebsmittel gelten folgende Regelungen:

  1. 1. die Bestimmungen der TOR Stromerzeugungsanlagen gemäß Anlage 1a bis 1d für Stromerzeugungsanlagen;
  2. 2. die Bestimmungen der TOR Verteilernetzanschluss gemäß Anlage 2a bis 2c für
  1. a) Heiz- und Klimageräte (inkl. Wärmepumpen);
  2. b) Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge;
  3. c) Elektrische Energiespeicher;
  4. d) Elektrolyseanlagen zur Produktion von Wasserstoff;
  1. 3. die Bestimmungen der TOR Netzrückwirkungs-relevante elektrische Betriebsmittel gemäß Anlage 3; dies betrifft insbesondere
  1. a) Elektrische Lichtanlagen;
  2. b) Elektrowärmegeräte;
  3. c) elektrische Antriebe;
  4. d) Elektroschweißanlagen;
  5. e) Leistungskondensatoren;
  6. f) Tonfrequenz-Sperreinrichtungen;
  7. g) Informationsübertragung über das 50-Hertz-Netz;
  8. h) Inbetriebnahmen mehrerer gleichartiger Betriebsmittel, die in den TOR Netzrückwirkungsrelevante elektrische Betriebsmittel genannt sind, aber unter dem jeweiligen Schwellwert für Einzelanlagen liegen;
  9. i) sonstige Betriebsmittel, die die Grenzwerte gemäß OVE EN IEC 61000-3-2 oder OVE EN 61000 3-3 nicht einhalten.

(2) Die Netzbetreiber haben gemeinsam ein einheitliches Standardformblatt für die Anzeige aller anzeigepflichtigen Betriebsmittel gemäß § 98 ElWG, die neu angeschlossen werden sollen, zu entwickeln und anzuwenden. Dieses Standardformblatt ist vom Anschlussnetzbetreiber seinen Netzbenutzern für die Anzeige der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme ihrer anzeigepflichtigen Betriebsmittel online oder zum Download zur Verfügung zu stellen. Inhalte des Standardformblatts haben insbesondere zu sein:

  1. 1. Technische Parameter gemäß der jeweils einschlägigen TOR nach Abs. 1;
  2. 2. Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehungsweise Außerbetriebnahme;
  3. 3. im Fall einer Inbetriebnahme mit der Absicht, Flexibilitätsleistungen zu erbringen allfällige in der technischen Dokumentation des anzeigepflichtigen Betriebsmittels genannte Informationen zur technischen Eignung in Hinblick auf Präqualifikationsbedingungen.

Schlagworte

Heizgerät

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20013315

Dokumentnummer

NOR40281131

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