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§ 1 BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2026

Regelungsgegenstand

§ 1.

(1) Diese Verordnung bestimmt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen des ElWG, welche elektrischen Betriebsmittel (Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten) anzeigepflichtig sind, und legt allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht fest. Weiters wird bestimmt, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20013315

Dokumentnummer

NOR40281130

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