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§ 1 Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2018

§ 1.

Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden:

Schlagworte

Signaturzertifikat, Bundesforschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20010197

Dokumentnummer

NOR40201910

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