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§ 1 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Form und Gegenstand der Haftungen

§ 1.

(1) Die Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen:

  1. a) als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsgeschäfte durch ausländische Vertragspartner sowie als Garantien für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz hinsichtlich wirtschaftlicher und/oder politischer Risken sowie des Kursrisikos;
  2. b) als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel, welche der Erleichterung der Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz dienen.

(2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs. 1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12073186

alte Dokumentnummer

N5198153696J

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