§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;
- 2. für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;
- 3. (Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
- 4. für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;
- 5. für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;
- 6. für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;
- 7. für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;
- 8. für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;
- 9. für den Lehrberuf Fotograf in der Anlage 9;
- 10. für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;
- 11. für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;
- 12. für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;
- 13. für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;
- 14. für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14.
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Photograph, Photolaborant
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10006308
Dokumentnummer
NOR12072407
alte Dokumentnummer
N51979136930
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