§ 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 1

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. 1. Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;
  2. 2. für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;
  3. 3. (Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
  4. 4. für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;
  5. 5. für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;
  6. 6. für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;
  7. 7. für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;
  8. 8. für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;
  9. 9. (Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Fotograf aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1990)
  10. 10. für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;
  11. 11. für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;
  12. 12. für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;
  13. 13. für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;
  14. 14. für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 269/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben).

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