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§ 1 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
  2. 2. die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
  3. 3. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
  4. 4. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
  5. 5. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 4.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278088

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