§ 1 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
  3. 3. das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.