Geltungsbereich
§ 1.
(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
- 1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
- 3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
- 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
- 5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
- 6. die privaten Haushalte.
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.