Geltungsbereich
§ 1
(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
- 1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
- 2. die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter § 200a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,
- 3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
- 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
- 5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
- 6. die privaten Haushalte.
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.