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§ 1 ArbIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:

  1. 1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

  1. 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
  2. 5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
  3. 6. die privaten Haushalte.

(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40137970

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