vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015, geregelten öffentlichen Schulen sowie für Privatschulen mit der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)