§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000363
Dokumentnummer
NOR12006117
alte Dokumentnummer
N1196210939Q
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