Einstellung von Strafverfahren
§ 1.
(1) Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,
- 1. wenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1955 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- 2. wenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1965 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- 3. wenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- 4. wenn eine nach den §§ 83, 84, 269 oder 270 StGB zu beurteilende strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1980 gegen einen Beamten oder eine Behörde begangen worden ist.
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz findet Abs. 1 keine Anwendung.
Schlagworte
Begnadigung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Gesetzesnummer
10002695
Dokumentnummer
NOR12033824
alte Dokumentnummer
N2198517295R
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