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§ 1 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften Begriff der Aktiengesellschaft

§ 1.

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

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