§ 1 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Begriff der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.