§ 1 AkkGebV

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2001

§ 1

§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

jedoch höchstens 500 000,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro

2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)

a) als Grundgebühr 10 000,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

  1. 3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
  1. a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
  2. b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

    ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

  1. c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 180 Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)