§ 1 AkkGebV

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1994

§ 1

§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

a) als Grundgebühr 70 000,-

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-

jedoch höchstens 500 000,-

2. Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):

a) als Grundgebühr 10 000,-

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn

sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach

sich zieht:

a) als Grundgebühr 70 000,-

b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

nicht von einer Einschränkung des

Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder

Überwachungsverfahren 500,-

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