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§ 1 AkkGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1.

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro

 

  1. 2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
  1. 3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:

Schlagworte

Prüfverfahren, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10007507

Dokumentnummer

NOR40025177

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