§ 1.
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
- als Grundgebühr 5 595 Euro
- zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 36 Euro
jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro |
- 2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
- als Grundgebühr 726 Euro
- zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
- 3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
- als Grundgebühr 5 595 Euro
- zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
- zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 2 180 Euro.
Schlagworte
Prüfverfahren, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10007507
Dokumentnummer
NOR40025177
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