I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).
(2) Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.
(3) Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.
Schlagworte
USA, UdSSR
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005497
alte Dokumentnummer
N1195617410S
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