vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften

§ 19.

Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

Schlagworte

Suchmannschaft, Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte