vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2006

Verpflichtungen

§ 19

Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:

  1. 1. Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
  2. 2. Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.
  3. 3. Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)