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§ 19 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 19.

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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