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§ 18 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 18.

Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer, Termin

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221894

Stichworte