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§ 19 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 19

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

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