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§ 19 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Fachbeirat

§ 19.

(1) Zur Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Mitteln nach diesem Bundesgesetz und der Erstellung sowie Aktualisierung der diesbezüglichen Förderrichtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet, der von der KommAustria einzuberufen ist.

(2) Dem Beirat obliegt es insbesondere begründete Empfehlungen zu folgenden Fragen abzugeben:

  1. 1. zum Inhalt der Förderrichtlinien und hierbei insbesondere zu den Kriterien für die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach § 4;
  2. 2. zur Verteilung der Mittel auf andere Förderbereiche oder -zwecke nach § 3 Abs. 2;
  3. 3. zu Förderansuchen, soweit die KommAustria den Sachverhalt und insbesondere die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht schon als eindeutig geklärt erachtet und daher eine Stellungnahme des Beirates einzuholen hat;
  4. 4. über die Erfüllung der Kriterien der Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, wobei zumindest zwei Mitglieder Frauen sein müssen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den für die Zwecke dieses Bundesgesetzes vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden – mit Ausnahme der mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Empfehlung zu den Förderrichtlinien –mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gefasst. Der Vorsitz ist stimmberechtigt. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einer Förderwerberin bzw. einem Förderwerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die von diesem Fall betroffene Stellungnahme zu enthalten. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
  2. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992;
  3. 3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
  4. 4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTRGmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. durch Tod,
  3. 3. durch Abberufung durch die Bundesregierung oder
  4. 4. durch Verzicht auf die Funktion.

(8) Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

Schlagworte

Förderungszweck, Arbeitsverhältnis, Bundesorganisation

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258298

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