§ 19 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 19
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 15 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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