§ 19*)
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 15 und 15a im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
10.12.2015
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